Die Pflicht zur Verwendung der französischen Sprache in den gesetzgebenden Versammlungen der französischen Republik

von Audrey Eugénie Schlegel, LL.M. wissenschaftliche Mitarbeiterin am Lehrstuhl für Französisches Öffentliches Recht (LFOER) der Universität des Saarlandes Staatsrat, Rs. 361767, am 13.06.2013, vereinigte 10. und 9. Unterabteilungen (Conseil d’Etat, N°361767, 13.06.2013, 10ème et 9ème sous-sections réunies) Eine der Besonderheiten Frankreichs im europäischen Vergleich besteht darin, dass es sich selbst als Einheitsstaat, als eine « unteilbare Republik » („république indivisible“) im Art. 1, Satz 1 seiner gegenwärtigen Verfassung (constitution) bezeichnet, dessen (einzige) Sprache gem. Art. 2, Satz 1 die französische sein soll („La langue de la République est le français“). Der französische Staat hat sich im Laufe der Zeit aus den unterschiedlichsten Provinzen, mit jeweils unterschiedlichen Dialekten, gebildet. Dazu kamen später im Laufe der Kolonialisierung weitere Gebiete, von denen manche zu den heutigen Überseegebieten des französischen Staatsgebietes wurden. Vor allem in diesen Gebieten werden noch heute alltäglich lokale Sprachen und Dialekte gesprochen. Diesen regionalen Sprachen wird im Art. 75-1 der Verfassung dadurch … Die Pflicht zur Verwendung der französischen Sprache in den gesetzgebenden Versammlungen der französischen Republik weiterlesen